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​Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN VON SCHLOSS TOTZENBACH
INH. MAG. HERBERT BERGER


1.    Allgemeines:

1.1   Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Angebote von Schloss Totzenbach, Inhaber
      Mag. Herbert Berger (im Folgenden „Schloss Totzenbach“ genannt) im Zusammenhang mit der
      Vermietung seiner Veranstaltungsstätten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes
      vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes von Schloss Totzenbach und mit
      diesem abgeschlossenen Vertrages.

1.2   Der Vertragspartner von Schloss Totzenbach (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) stimmt zu,
      dass auch im Falle der Verwendung von Geschäftsbedingungen durch ihn von den Mietbedingungen von
      Schloss Totzenbach auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Veranstalters unwidersprochen
      bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch Schloss Totzenbach gelten insofern nicht als Zustimmung
      zu abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3   Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den Mietbedingungen von
      Schloss Totzenbach in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von Schloss
      Totzenbach schriftlich bestätigt wurden.


2.    Vertragsabschluss:

2.1   Die Angebote von Schloss Totzenbach erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur
      Auftragsannahme. Sämtliche Preisangaben in der Preisliste erfolgen vorbehaltlich eventueller Druckfehler.

2.2   Ein Vertrag erlangt für Schloss Totzenbach nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn dieses die
      Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
      schriftlichen Bestätigung durch Schloss Totzenbach. Ein vom Veranstalter abweichendes Verhalten von
      den schriftlich getroffenen Vereinbarungen gilt auch bei Duldung durch Schloss Totzenbach nicht als
      stillschweigende Abänderung des Vereinbarten. Die Auftragsbestätigung ist vom Veranstalter
      unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung
      sind längstens binnen 2 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung
      enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt.


3.    Vertragsobjekt/Veranstaltungsstätte(n)

3.1   Die Veranstaltungsstätten werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung
      gestellt. Sie dürfen nur gemäß den getroffenen Vereinbarungen vom Veranstalter zur vereinbarten Zeit
      sowie ausschließlich zum vereinbarten Zweck (Veranstaltungsart) verwendet werden. Vertragsobjekt sind
      keinesfalls die entsprechend gekennzeichneten Privaträumlichkeiten von Schloss Totzenbach.

3.2   Der Veranstalter ist zu keiner entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung der
      Veranstaltungsstätten oder Teilen davon an Dritte berechtigt.

3.3   Die Veranstaltungsstätten werden in dem baulichen Zustand zur Verfügung gestellt, in dem sie sich
      zum Zeitpunkt der Übergabe befinden.

3.4   Änderungen in oder an Objekten, technischen Anlagen, Einrichtungen und Möbeln dürfen nur mit
      schriftlicher Zustimmung von Schloss Totzenbach vorgenommen werden. Bei erlaubten Änderungen hat
      der Veranstalter über Aufforderung auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Es
      steht Schloss Totzenbach aber auch frei, die Belastung des geänderten Zustandes zu fordern. Für
      allfällige Werterhöhung leistet Schloss Totzenbach in keinem Fall Ersatz.


4.    Behandlung des Vertragsobjektes

Sämtliche zur Verfügung gestellten Veranstaltungsstätten sind widmungsgemäß, fachmännisch und
pfleglich, insbesondere unter Berücksichtigung der historischen Substanz zu behandeln. Nach Ablauf der
vereinbarten Zeit sind sie gereinigt im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der
Benützung befunden haben.


5.    Benützungszeit/Benützungsdauer

Die Benützungszeiten (Veranstaltungszeitrahmen) sind einvernehmlich zwischen dem Veranstalter und
Schloss Totzenbach festzulegen. Für den Fall der unberechtigten längeren Benutzung ist der Veranstalter
verpflichtet, Benützungsentgelt zumindest in der Höhe des vereinbarten Entgeltes zu bezahlen und
sämtliche darüber hinausgehenden Schäden zu ersetzen.


6.    Abbau

Der Abbau muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein.
Widrigenfalls ist Schloss Totzenbach berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in
wessen Eigentum auch immer sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters entfernen und
verwahren zu lassen.


7.    Nebenleistungen

7.1   Das vereinbarte Entgelt schließt die Kosten für die übliche Reinigung und Standardbeleuchtung ein.
      Sollten aus Gründen, welche in der Sphäre des Veranstalters liegen, das übliche Maß übersteigende
      Nebenleistungen von Schloss Totzenbach zu erbringen sein, ist der Veranstalter verpflichtet, die
      angemessenen Kosten umgehend nach Fakturierung zu ersetzen.

7.2   Schloss Totzenbach stellt dem Veranstalter keine Veranstaltungsbetreuung und Sicherheitsdienste
      zur Verfügung.

7.3   Der Veranstalter hat Schloss Totzenbach mindestens einen Veranstaltungsvertreter bekannt zu
      geben. Dieser hat auf Nachfrage die Identität nachzuweisen. Dieser gilt als ermächtigt, behördliche
      Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens Schloss Totzenbach mit
      verbindlicher Wirkung für den Veranstalter entgegenzunehmen.


8.    Anwesenheitspflicht/Sofortmaßnahmen

Der Veranstalter hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder sein
Veranstaltungsvertreter anwesend ist. Sollte der Veranstalter oder sein Veranstaltungsvertreter vor oder
während der Veranstaltung oder einer benötigten behördlichen Kommissionierung nicht anwesend oder
nicht erreichbar sein, so ist Schloss Totzenbach ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden
Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Veranstalters auf dessen Haftung, Gefahr und
Rechnung zu ergreifen.


9.    Behördliche Anmeldungen bzw. Bewilligungen und Genehmigungen

Behördliche Auflagen und veranstaltungsspezifische (Sonder-)Genehmigungen sind vom Veranstalter
umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine
behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Veranstalter daran teilzunehmen.


10.   Zutrittsrecht

Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeiter und Vertreter von Schloss Totzenbach
ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Veranstaltungsstätten jederzeit zu ermöglichen.


11.   Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann nach Anbotsannahme vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den
nachfolgend genannten Stornobedingungen zurücktreten: Bei einer Stornierung nach Anbotsannahme

-     bis 1 Jahr vor dem Veranstaltungstermin werden 15%,
-     bis zu 6 Monate vorher 25%,
-     bis 14 Tage vorher 50% und
-     danach 100%

des zu erwartenden vertraglichen Bruttogesamtentgeltes fällig. Zusätzlich sind dem Schloss Totzenbach
bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.


12.   Rücktritt vom Vertrag durch Schloss Totzenbach

Schloss Totzenbach ist berechtigt, nach Anbotsannahme ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten, insbesondere wenn

-     Schloss Totzenbach bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung gegen die Vereinbarungen
      zwischen Schloss Totzenbach und dem Veranstalter oder gegen bestehende rechtliche
      Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu
      befürchten ist;
-     der Veranstalter mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Verzug ist;
-     sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Veranstalters nachhaltig verschlechtern;
-     die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen Schloss Totzenbach nicht
      vorgelegt wurden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet;
-     die Veranstaltungsstätten ganz oder teilweise in Folge höherer Gewalt (z.B. Brand, Unwetter) oder
      sonstiger, nicht von Schloss Totzenbach zu vertretender, außerhalb seines Verantwortungsbereichs
      liegender Ereignisse, nicht zur Verfügung gestellt werden können.


13.   Zahlungsverzug

13.1  Die Anbotsannahme erfolgt zu den jeweils gültigen Preisen laut schriftlicher Vereinbarung.

13.2  Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise
      ausgewiesen.

13.3  Mangels abweichender Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach
      Rechnungsdatum bei Schloss Totzenbach einlangend fällig.

13.4  Alle Zahlungen haben bar oder ohne jeden Abzug frei auf ein vom Schloss Totzenbach namhaft
      gemachtes Konto zu erfolgen. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die
      Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Veranstalter.

13.5  Im Verzugsfall ist Schloss Totzenbach berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere
      Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese nach den gesetzlichen
      Bestimmungen, insbesondere der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (in der zum
      Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz (in der zum
      Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) verrechnet werden. Eine Mahngebühr von
      EURO 22,00 wird in jedem einzelnen Fall in Rechnung gestellt.

13.6  Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Veranstalter Schloss Totzenbach Verzugszinsen in Höhe von
      10% p.a. zu bezahlen.


14.   Haftung

14.1  Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung. Der
      Veranstalter haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, seinen Bevollmächtigten, von
      ihm Beauftragten sowie seinen Besuchern zum Nachteil von Schloss Totzenbach und/oder Dritter
      verursacht werden. Dies gilt insbesondere

-     für Schäden an den Veranstaltungsstätten und Inventar infolge der Veranstaltung;
-     für Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten durch
      den Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten;
-     für Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch
      wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung,
      einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung;
-     für alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl ergeben.

14.2  Allenfalls entstandene Schäden können nach Möglichkeit sofort vom Schloss Totzenbach auf
      Kosten des Veranstalters behoben werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, Schloss Totzenbach bei
      Inanspruchnahme durch Dritte vollkommen schad- und klaglos zu halten.

14.3  Schloss Totzenbach haftet ausschließlich für Schäden, die es oder eine Person, für die es
      einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Seine Haftung reicht bis zum Ausmaß
      einer eigentlichen Schadloshaltung. Für Dienstleistungen, die von Schloss Totzenbach im Auftrag des
      Veranstalters zusätzlich arrangiert und von Dritten zu erbringen sind, haftet Schloss Totzenbach nicht.

14.4  Für eingebrachte Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.) übernimmt Schloss
      Totzenbach keine wie auch immer geartete Haftung. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Veranstalters.

14.5  Schloss Totzenbach haftet nicht für Gegenstände, welche dem Veranstalter, seinen
      Bevollmächtigten und Beauftragten sowie seinen Besuchern während oder im Zusammenhang mit der
      Veranstaltung abhanden gekommen sind; dies gilt auch für Diebstähle.

14.6  Überdies trägt Schloss Totzenbach keine Haftung für abgelegte Garderobe. Eine Bewachung wird
      von Schloss Totzenbach nicht gestellt. Etwaige zusätzliche Sachversicherungen (z. B. Diebstahl-,
      Einbruch- u. Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.

14.7  Dem Veranstalter ist die Veranstaltungsstätte (insbesondere der Schlosspark) bekannt. Dem
      Veranstalter ist ferner bekannt, dass das Schloss von einem Schlossteich umgeben ist, der nicht
      abgesichert ist. Der Veranstalter hat weiters davon Kenntnis, dass der Schlosspark nicht ausgeleuchtet
      und gesichert ist. Schloss Totzenbach trifft keinerlei Verkehrssicherungspflicht; allfällige
      Verkehrssicherungen hat der Veranstalter selbst zu veranlassen, erforderlichenfalls nach Zustimmung von
      Schloss Totzenbach (Punkt 3. und 4.). Schloss Totzenbach übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus
      Unfällen im Vertragsobjekt, an welchen der Veranstalter, seine Bevollmächtigten und Beauftragten sowie
      seine Besucher beteiligt sind, soweit diese Schäden nicht von einer Haftpflichtversicherung von Schloss
      Totzenbach gedeckt werden.

14.8  Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Versorgung (Strom, Wasser,
      etc.) sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art übernimmt Schloss Totzenbach keine Haftung.


15.   Aufrechnungsverbot - Zurückbehaltungsrecht

15.1  Der Veranstalter ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen gegenüber den Vergütungsansprüchen
      von Schloss Totzenbach aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Veranstalters wären gerichtlich
      festgestellt oder von Schloss Totzenbach anerkannt worden.

15.2  Der Vertragspartner ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines
      Zurückbehaltungsrechts aus welchem Rechtsgrund auch immer berechtigt,


16.   Kosten, Abgaben, Stempel- und Rechtsgebühren

Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Kosten, Abgaben, Stempel- und
Rechtsgebühren trägt der Veranstalter. Sollte Schloss Totzenbach direkt für solche Zahlungen in
Anspruch genommen werden, hat der Veranstalter Schloss Totzenbach schad- und klaglos zu halten. Alle
aus diesem Vertrag erwachsenen Kosten trägt der Veranstalter.


17.   Erfüllungsort - anwendbares Recht - Gerichtsstand

17.1  Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Veranstalter ist Totzenbach.

17.2  Zwischen den Parteien findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

17.3  Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich die
      Zuständigkeit des für Totzenbach sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Diese
      Vereinbarung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.


18.   Verjährung

Etwaige Ansprüche des Veranstalters gegen Schloss Totzenbach sind innerhalb von 6 Monaten
(Poststempel) nach Ende der zuvor vertraglich vereinbarten Veranstaltung schriftlich geltend zu machen,
widrigenfalls gelten sie als verjährt.


19.   Sonstiges

19.1  Die zwingenden Bestimmungen des KSchG bleiben von diesen Mietbedingungen unberührt.

19.2  Sollten etwaige Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
      werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer
      etwa unwirksamen Bestimmung gilt jener Inhalt als vereinbart, der in rechtlich zulässiger Weise der
      unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von Schriftformerfordernis. Bei Gefahr in
Verzug (zB. während einer Veranstaltung) ist der mündlichen Anordnung von Schloss Totzenbach
unverzüglich Folge zu leisten.

 

20. Datenschutz

Es gilt die auf dieser Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.

21. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Es gilt österreichisches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Betreibers.

Stand: Januar 2026

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